Schaue ich mir jetzt nicht an. Was hat Lars Bobach gerade gesagt: Man muss auch mal Nein sagen können....
Global. Es betrifft den Dienst.
Sollten Institute abweichende Vereinbarungen treffen wollen, können sie das immer mit den Partnern separat vereinbaren. Daher würde ich auch einen minimalen Ansatz verfolgen wollen, also nur das Wichtigste und nur für den Dienst regeln.
Auch das hilft dabei, keine Widersprüche zwischen verschiedenen Regelungen zu haben.
Könnten man vielleicht die Teile zur privaten Mitnutzung und den Verweis auf eine GBV (die den Partner nicht vorliegt) entfernen?
Das macht Sinn.
Außerdem würde noch eine Datenschutzerklärung, eine "Verpflichtung auf die Vertraulichkeit" und "Verpflichtung auf den Datenschutz" fehlen.
Wir sprechen hier über Partner, mit denen ein Vertrag besteht. Die Nutzung ist nicht für jeden offen. Und im Rahmen der Projekt-Partnerschaften sind Vertraulichkeit und Datenschutz geregelt. Die Nutzung von IT-Systemen und die spezielle Handhabung ist jedoch i.d.R. nicht Bestandteil von Projektverträgen und daher getrennt zu regeln.
Ich halte eine Über-Regulierung nicht unbedingt für zielführend. Zudem bekommen wir ein Problem, wenn in Verträgen anderes vereinbart ist, als hier stehen würde. Daher favorisiere ich eine Beschränkung genau auf IT-Nutzung und keine Vermischung mit anderen Themen.
Die ITBO ist weitgehend fest, Einheiten/Institute dürfen nur bestimmte Teile ändern. So sind z.B. technische Maßnahmen anpassbar, wenn sie in der Einheit anders umgesetzt werden. Die allgemeinen Regeln, insbesondere die Regeln zur Gewährleistung der Rückwirkungsfreiheit, dürfen nicht geändert werden.
Für den Dienst sind solche Feinheiten jedoch irrelevant, daher würde ich empfehlen, die Standard ITBO zu übernehmen.